Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
Bei einer geringfügigen Beschäftigung, auch "Minijob" genannt, und einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es viele Dinge zu beachten. So hat der Arbeitgeber jeden geringfügig und auch kurzfristigen Beschäftigten zu melden und ggf. den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Sie als Arbeitgeber sind in der Pflicht das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu ermitteln, die zu zahlenden Beiträge zu errechnen und diese ggf. vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen.
Sollten Sie es als Arbeitgeber fahrlässig oder gar vorsätzlich versäumt haben, den jeweiligen Sachverhalt geprüft zu haben, haften Sie als Arbeitgeber für die nicht entrichteten Beiträge - auch rückwirkend. Besondere Beachtung finden hierbei z.B. auch die Beschaffung von Aushilfen über die Organisationen Heinzelmännchen, der Bundesagentur für Arbeit und Honorarkräfte.
Damit Sie nicht in die Sozialversicherungsfalle tappen, sprechen Sie im Vorfeld mit uns. Wir helfen Ihnen gerne.







