Autor: Dennis Rautenberg
Der bisher wichtige Unterschied von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen ist ab dem 01.07.2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, da beide umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln sind.
Bei elektronisch übermittelten Rechnungen bedarf es der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Der Aussteller kann also dem Empfänger einer elektronischen Rechnung nicht zwingen, eine elektronische Rechnung anzuerkennen. Für die Übermittlung ist kein technisches Verfahren vorgeschrieben. Elektronische Rechnungen können daher in allen denkbaren Formen den Empfänger erreichen:
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Autor: Jennifer Kaufmann
Wie kommt es, dass jemand mit 30 Jahren noch einmal eine Ausbildung/Umschulung anfängt? Es war jedenfalls keine leichte Entscheidung, aber rückblickend kann ich bis jetzt sagen, dass es die richtige für mich war! Doch wie kam es eigentlich dazu, dass ich mich gerade für den Beruf der Steuerfachangestellten entschieden habe?
Ich fand es schon immer spannend mit Zahlen und Menschen zu arbeiten. Als Steuerfachangestellte hat man mit den unterschiedlichsten Menschen zu tun - vom Arzt, Handwerker, Gastronom bis hin zum Prüfer vom Finanzamt ist alles vertreten. Die Entscheidung für meinen Ausbildungsbetrieb ist mir nicht schwer gefallen. Auf der Internetseite der Steuerberaterkammer habe ich meine jetzige Kanzlei gefunden. Angesprochen hat mich dabei vor allem der Internetauftritt der Kanzlei. Als ich dann noch während meines Vorstellungsgesprächs die Kanzlei anschauen konnte, war meine Entscheidung ganz schnell getroffen. Hier will ich hin und meine Ausbildung machen! Und seit dem 23. November 2010 bin ich nun ein Teammitglied.
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Autor: Melissa Roßberg
Dank eines neuen Investors konnten Sie die Insolvenz bei Ihrer GmbH vorzeitig beenden. Plötzlich sollen Ihre Verluste, die in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren angefallen sind, komplett untergehen?
Körperschaften (z.B. GmbH) können generell nicht genutzte Verluste aus Vorjahren mit Gewinnen verrechnen. Werden allerdings Gesellschaftsanteile übertragen, d.h. kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, so verbietet § 8 c Abs. 1 KStG in bestimmten Fällen ganz oder teilweise den Abzug früherer Verluste. Diese Beschränkung des Verlustabzugs gilt allerdings gem. § 8 c Abs. 1a KStG nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. Daher ist die Verlustnutzung in Sanierungsfällen unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer „schädlichen“ Anteilsübertragung im Sinne des § 8 c Abs. 1 KStG möglich.
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Autor: Oliver Büttner
…wollte man der Finanzverwaltung zurufen, als sie die Behauptung aufstellte, dass der Übergang der Vertragsarztzulassung beim Erwerb einer Praxis ein separat zu bewertendes nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sei. Die Folge war, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit keine Abschreibung auf den Kaufpreis vorzunehmen sei.
Auch wenn hier unterstellt werden kann, dass diese Auffassung zunächst auf solche Erwerbe abzielte, in denen ein Arzt seinen Sitz zunächst an den Ort eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) verlegt und dann anschließend gegen Entgelt die Zulassung an dieses MVZ übergibt, traf die Umsetzung dann auch sämtliche Ärzte, die eine Praxis mit dem Ziel der Fortführung erworben hatten.
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Autor: Helmut Schröder
Nachdem der Bundestag nun die Änderungen des Vermittlungsausschusses durchgewunken hat, ist nun die Bahn frei für das Steuervereinfachungsgesetz.
In manchen Fällen ist der Föderalismus doch gar nicht so schlecht. Jüngstes Beispiel ist das sog. „Steuervereinfachungsgesetz“, das mit den wesentlichen Inhalten 2012 in Kraft treten soll. Nachdem der Bundesrat dieses Gesetz ganz überraschend in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat, hat nunmehr auch der Finanzminister Wolfgang Schäuble eingesehen, dass insbesondere bei der Steuererklärung für 2 Jahre keine Vereinfachung eintritt, da dann in einer Steuererklärung unterschiedliches Recht angewendet werden müsste und sicher so mancher sich auch nicht mehr an alle Sachverhalte erinnern könnte, die schon 2 Jahre zurückliegen.
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