Blog - Das Graffiti "Anders Steuern" vor einer dunklen Wand
Entspannter in das Berufsleben starten
25.08.2011 um 08:11:01
Autor: Oliver Büttner
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Am 17. August 2011 veröffentlichte der Bundesfinanzhof zwei bereits Ende Juni gefällte Urteile. In beiden Fällen ging es darum, dass Ausbildungskosten einer ersten Berufsausbildung entgegen der bisher gängigen Praxis der Finanzverwaltung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen.

Die Urteile beziehen sich sowohl auf die Erstausbildung, als auch das Erststudium. Sofern die Ausbildungskosten in einem direkten Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit stehen, können die Kosten für diese Ausbildung – wie zum Beispiel: Ausbildungs- und Studiengebühren, Bücher, Computer, Seminarfahrten oder auch Kosten für eine notwendige doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

Und genau hier könnten die Probleme künftig beginnen. „Kann ich den Zusammenhang für mein Erststudium für meinen dann ausgeübten Beruf eigentlich nachweisen? Und was passiert, wenn ich den Abschluss nicht schaffe oder aus anderen Gründen anschließend in diesem Beruf keine Anstellung finde?“ Das Bundesfinanzministerium prüft derzeit bereits, inwieweit mit einer geänderten Gesetzgebung hier für Klarstellung gesorgt werden kann.

Falls Sie sich jetzt die gleichen Fragen stellen oder sich auch ganz neue Fragen ergeben freuen wir uns schon sehr darauf, von Ihnen zu hören.



Kommentar von: Oliver Büttner | 19.09.2011 14:12:50

Als Ergänzung zu meinem Beitrag, die Sichtweise des Handelsblatt: http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2011/09/14/die-bindung-der-rechtsprechung-an-das-gesetz-erststudium-und-beruflicher-aufwand/

 
 
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