Tag: Mobilfunk
19.07.2011 um 11:55:00
Autor: Oliver Büttner
Autor: Oliver Büttner
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„Darf ich jetzt beim Kauf eines Smartphones keine Vorsteuer mehr geltend machen?“ fragte mich vor kurzem ein Unternehmer.
Der Gesetzgeber hat nämlich mit Wirkung vom 01.07.2011 den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten erweitert. Demnach fallen künftig die Lieferungen von Mobilfunkgeräten unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist und die Summe, der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens € 5.000,00 beträgt. Dabei ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art abzustellen. Anhaltspunkte für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang können in der Bestellung, dem Auftrag oder dem Rahmenvertrag zu finden sein.
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Der Gesetzgeber hat nämlich mit Wirkung vom 01.07.2011 den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten erweitert. Demnach fallen künftig die Lieferungen von Mobilfunkgeräten unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist und die Summe, der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens € 5.000,00 beträgt. Dabei ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art abzustellen. Anhaltspunkte für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang können in der Bestellung, dem Auftrag oder dem Rahmenvertrag zu finden sein.
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