Tag: Umsatzsteuer
Autor: Heike Gürgens
Die Finanzverwaltung vertritt seit dem 01.01.2012 eine neue Rechtsauffassung bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von physiotherapeutischen Leistungen. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind alle Heilbehandlungen, die im Rahmen der Tätigkeit als Physiotherapeut ausgeübt werden, von der Umsatzsteuer (USt) befreit.
Jedoch sind nicht alle Leistungen, die ausgeführt werden, Heilbehandlungen im Sinne des Gesetzes. Leistungen, die nur zur Prävention und Selbsthilfe erbracht werden und lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, sind keine Heilbehandlungen und fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Heilmassagen und Heilgymnastik sind auch keine Heilbehandlungen im umsatzsteuerlichen Sinne, unterliegen aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.
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Autor: Dennis Rautenberg
Der bisher wichtige Unterschied von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen ist ab dem 01.07.2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, da beide umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln sind.
Bei elektronisch übermittelten Rechnungen bedarf es der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Der Aussteller kann also dem Empfänger einer elektronischen Rechnung nicht zwingen, eine elektronische Rechnung anzuerkennen. Für die Übermittlung ist kein technisches Verfahren vorgeschrieben. Elektronische Rechnungen können daher in allen denkbaren Formen den Empfänger erreichen:
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Autor: Dennis Rautenberg
Nun also auch die Currywurst. Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes können Speisen an Imbissständen und im Kino nun meist mit 7 Prozent besteuert werden. Doch aufgepasst: Die Bemessung der 7 Prozent regelt sich nicht nur nach dem kulinarischen Angebot Ihrer „Bude des Vertrauens“, sondern vielmehr nach den Verzehrvorrichtungen.
Im Klartext heißt das für Sie: Machen Sie einen großen Bogen um Currywurstbuden die mit einem Überangebot von Sitz- und Verzehrmöglichkeiten einen einladenden Eindruck erzeugen wollen. Der Europäische Gerichtshof geht hierbei davon aus, dass Sie zum Verzehr Platz nehmen und besteuert dies mit 19 Prozent. Ist das Angebot von Sitzmöglichkeiten hingegen übersichtlich gestaltet, sind Ihre Speisen mit 7 Prozent zu besteuern, da davon ausgegangen werden kann, dass nicht jeder Gast einen Platz finden wird.
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