Tag: ermäßigter Steuersatz
Autor: Dennis Rautenberg
Nun also auch die Currywurst. Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes können Speisen an Imbissständen und im Kino nun meist mit 7 Prozent besteuert werden. Doch aufgepasst: Die Bemessung der 7 Prozent regelt sich nicht nur nach dem kulinarischen Angebot Ihrer „Bude des Vertrauens“, sondern vielmehr nach den Verzehrvorrichtungen.
Im Klartext heißt das für Sie: Machen Sie einen großen Bogen um Currywurstbuden die mit einem Überangebot von Sitz- und Verzehrmöglichkeiten einen einladenden Eindruck erzeugen wollen. Der Europäische Gerichtshof geht hierbei davon aus, dass Sie zum Verzehr Platz nehmen und besteuert dies mit 19 Prozent. Ist das Angebot von Sitzmöglichkeiten hingegen übersichtlich gestaltet, sind Ihre Speisen mit 7 Prozent zu besteuern, da davon ausgegangen werden kann, dass nicht jeder Gast einen Platz finden wird.
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