Tag: Gesetzgebung
Autor: Heike Gürgens
Der Bundestag hat am 25. Oktober 2012 das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Bundesrat hat es am 23. November passieren lassen, somit tritt es ab dem 01.01.2013 in Kraft.
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte steigt von 400 Euro auf 450 Euro.
Personen, die ab 01. Januar 2013 ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die bisher geltende Regelung zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch eine Versicherungspflicht abgelöst.
Bitte händigen Sie den ab 01.01.2013 eingestellten geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie den „Alt“-Beschäftigten, bei denen das Entgelt von 400 Euro auf 450 Euro erhöht wird, das anliegende Merkblatt von der Bundesknappschaft über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus.
Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden und das Entgelt nicht über 400 Euro angehoben wird, ändert sich soweit nichts. Es sei denn, der Beschäftigte hatte auf die Befreiung der Rentenversicherung verzichtet, dann erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag von 155 Euro auf 175 Euro.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die vor dem 01. Januar 2013 aufgenommen wurden, kann das Entgelt von 400 Euro bis auf 450 Euro angehoben werden. Hier gilt dann das neue Recht. Es tritt automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Hier besteht die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser ist in der Anlage beigefügt.
Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse
Hier gilt die neue Verdienstgrenze von 450 Euro. Der Minijob ist automatisch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der volle Rentenversicherungsbeitrag ist mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 15 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Wie bisher trägt der Beschäftigte die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 % (Beitragssatz zur Rentenversicherung ab dem 01.01.2013) und dem Arbeitgeberanteil.
Hier besteht die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser ist in der Anlage beigefügt.
Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse nach der sog. Gleitzonenregelung
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter. Es kann jedoch auf die Anwendung der Übergangsregelung verzichtet werden und ein Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und/oder der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 3 Monaten bis zum 31.03.2013 gestellt werden.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielt haben, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.
Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse nach der sog. Gleitzonenregelung
Hier gilt die neue Verdienstgrenze von 450,01 Euro bis 850,00 Euro. Ansonsten ändert sich nur die Berechnungsformel.
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Antrag für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
mehrAutor: Dennis Rautenberg
Geschenke an Geschäftspartner müssen betrieblich veranlasst sein. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn zum Beispiel ein Geschäftspartner Geburtstag oder ein ähnliches Ereignis feiert. Geschenke sind zum Beispiel Blumen, Präsente, Bücher oder Eintrittskarten. Allerdings sollte sehr genau auf die Höhe des Geschenkwertes geachtet werden.
Der Gesetzgeber hat für Geschenke an Geschäftsfreunde eine Freigrenze in Höhe von 35 Euro (pro beschenkter Person und Jahr) netto für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer und 35 Euro inklusive Umsatzsteuer für umsatzsteuerbefreite Unternehmer (Kleinunternehmer, Ärzte oder Versicherungsvertreter) festgelegt. Im Gegensatz zu einem Freibetrag führt das Überschreiten der Freigrenze zum kompletten Wegfall des Betriebsausgabenabzugs.
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Autor: Dennis Rautenberg
Der bisher wichtige Unterschied von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen ist ab dem 01.07.2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, da beide umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln sind.
Bei elektronisch übermittelten Rechnungen bedarf es der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Der Aussteller kann also dem Empfänger einer elektronischen Rechnung nicht zwingen, eine elektronische Rechnung anzuerkennen. Für die Übermittlung ist kein technisches Verfahren vorgeschrieben. Elektronische Rechnungen können daher in allen denkbaren Formen den Empfänger erreichen:
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Autor: Helmut Schröder
Nachdem der Bundestag nun die Änderungen des Vermittlungsausschusses durchgewunken hat, ist nun die Bahn frei für das Steuervereinfachungsgesetz.
In manchen Fällen ist der Föderalismus doch gar nicht so schlecht. Jüngstes Beispiel ist das sog. „Steuervereinfachungsgesetz“, das mit den wesentlichen Inhalten 2012 in Kraft treten soll. Nachdem der Bundesrat dieses Gesetz ganz überraschend in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat, hat nunmehr auch der Finanzminister Wolfgang Schäuble eingesehen, dass insbesondere bei der Steuererklärung für 2 Jahre keine Vereinfachung eintritt, da dann in einer Steuererklärung unterschiedliches Recht angewendet werden müsste und sicher so mancher sich auch nicht mehr an alle Sachverhalte erinnern könnte, die schon 2 Jahre zurückliegen.
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