Tag: Körperschaftsteuer
Autor: Melissa Roßberg
Dank eines neuen Investors konnten Sie die Insolvenz bei Ihrer GmbH vorzeitig beenden. Plötzlich sollen Ihre Verluste, die in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren angefallen sind, komplett untergehen?
Körperschaften (z.B. GmbH) können generell nicht genutzte Verluste aus Vorjahren mit Gewinnen verrechnen. Werden allerdings Gesellschaftsanteile übertragen, d.h. kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, so verbietet § 8 c Abs. 1 KStG in bestimmten Fällen ganz oder teilweise den Abzug früherer Verluste. Diese Beschränkung des Verlustabzugs gilt allerdings gem. § 8 c Abs. 1a KStG nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. Daher ist die Verlustnutzung in Sanierungsfällen unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer „schädlichen“ Anteilsübertragung im Sinne des § 8 c Abs. 1 KStG möglich.
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