Tag: Steuerbefreiung
Autor: Heike Gürgens
Die Finanzverwaltung vertritt seit dem 01.01.2012 eine neue Rechtsauffassung bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von physiotherapeutischen Leistungen. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind alle Heilbehandlungen, die im Rahmen der Tätigkeit als Physiotherapeut ausgeübt werden, von der Umsatzsteuer (USt) befreit.
Jedoch sind nicht alle Leistungen, die ausgeführt werden, Heilbehandlungen im Sinne des Gesetzes. Leistungen, die nur zur Prävention und Selbsthilfe erbracht werden und lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, sind keine Heilbehandlungen und fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Heilmassagen und Heilgymnastik sind auch keine Heilbehandlungen im umsatzsteuerlichen Sinne, unterliegen aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.
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