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Tag: Mitarbeiter

Änderungen bei Geringfügiger Beschäftigung ab Januar 2013
18.01.2013 um 06:32:19
Autor: Heike Gürgens
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Der Bundestag hat am 25. Oktober 2012 das Gesetz zu Änderungen im Bereich der ge­ringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Bundesrat hat es am 23. November passieren lassen, somit tritt es ab dem 01.01.2013 in Kraft.

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte steigt von 400 Euro auf 450 Euro.

Personen, die ab 01. Januar 2013  ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten­versicherung.

Die bisher geltende Regelung zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversi­cherung wird durch eine Versicherungspflicht abgelöst. 

Bitte händigen Sie den ab 01.01.2013 eingestellten geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie den „Alt“-Beschäftigten, bei denen das Entgelt von 400 Euro auf 450 Euro erhöht wird, das anliegende Merkblatt von der Bundesknappschaft über die möglichen Folgen ei­ner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus.

Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse  

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden und das Entgelt nicht über 400 Euro angehoben wird, än­dert sich soweit nichts. Es sei denn, der Beschäftigte hatte auf die Befreiung der Rentenversicherung verzichtet, dann erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag von 155 Euro auf 175 Euro.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die vor dem 01. Januar 2013 aufgenommen wurden, kann das Entgelt von 400 Euro bis auf 450 Euro angehoben werden. Hier gilt dann das neue Recht. Es tritt automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Hier besteht die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser ist in der Anlage beigefügt.

Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse

Hier gilt die neue Verdienstgrenze von 450 Euro. Der Minijob ist automatisch in der Ren­tenversicherung versicherungspflichtig. Der volle Rentenversicherungsbeitrag ist mindes­tens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil be­trägt 15 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Wie bisher trägt der Beschäftigte die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 % (Bei­tragssatz zur Rentenversicherung ab dem 01.01.2013) und dem Arbeitgeberanteil.

Hier besteht die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser ist in der Anlage beigefügt. 

Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse nach der sog. Gleitzonenregelung

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro be­schäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter.  Es kann jedoch auf die Anwendung der Übergangsregelung verzichtet werden und ein An­trag auf Befreiung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und/oder der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 3 Monaten bis zum 31.03.2013 ge­stellt werden.

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielt haben, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse nach der sog. Gleitzonenregelung

Hier gilt die neue Verdienstgrenze von 450,01 Euro bis 850,00 Euro. Ansonsten ändert sich nur die Berechnungsformel.

Download

navi_pfeil Antrag für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht



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Nicht alles ist steuerbar
22.06.2012 um 10:18:42
Autor: Lukas Pochwala
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Lukas Pochwala in seiner ersten WocheEin kurzer Erfahrungsbericht über das 1. Halbjahr meiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten, über die Berufschule, die Mitschüler und die Kanzlei.

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Mit dem unterschriebenen Vertrag ging es dann zum OSZ LOTIS ( Oberstufenzentrum für Logistik, Tourismus, Immobilien und Steuern), um mich für die Berufsschule anzumelden. Die Berufsschultage für die verkürzte Ausbildung (2,5 Jahre statt 3 Jahre) sind Dienstag und Freitag. Da mein letzter Schulaufenthalt schon ein paar Jahre her ist, betrat ich den Klassenraum am ersten Berufsschultag nicht völlig vorurteilsfrei. Ich sollte eines besseren belehrt werden.

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Meine Ausbildung bei Schröder und Partner
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Wir haben uns innerhalb unseres KanzleiThinkings dazu Gedanken gemacht und folgende Regelungen getroffen.

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