Tag: Mitarbeiter
Autor: Heike Gürgens
Der Bundestag hat am 25. Oktober 2012 das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Bundesrat hat es am 23. November passieren lassen, somit tritt es ab dem 01.01.2013 in Kraft.
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte steigt von 400 Euro auf 450 Euro.
Personen, die ab 01. Januar 2013 ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die bisher geltende Regelung zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch eine Versicherungspflicht abgelöst.
Bitte händigen Sie den ab 01.01.2013 eingestellten geringfügig entlohnten Beschäftigten sowie den „Alt“-Beschäftigten, bei denen das Entgelt von 400 Euro auf 450 Euro erhöht wird, das anliegende Merkblatt von der Bundesknappschaft über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus.
Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden und das Entgelt nicht über 400 Euro angehoben wird, ändert sich soweit nichts. Es sei denn, der Beschäftigte hatte auf die Befreiung der Rentenversicherung verzichtet, dann erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag von 155 Euro auf 175 Euro.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die vor dem 01. Januar 2013 aufgenommen wurden, kann das Entgelt von 400 Euro bis auf 450 Euro angehoben werden. Hier gilt dann das neue Recht. Es tritt automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Hier besteht die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser ist in der Anlage beigefügt.
Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse
Hier gilt die neue Verdienstgrenze von 450 Euro. Der Minijob ist automatisch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der volle Rentenversicherungsbeitrag ist mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 15 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Wie bisher trägt der Beschäftigte die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 % (Beitragssatz zur Rentenversicherung ab dem 01.01.2013) und dem Arbeitgeberanteil.
Hier besteht die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Dieser ist in der Anlage beigefügt.
Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse nach der sog. Gleitzonenregelung
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter. Es kann jedoch auf die Anwendung der Übergangsregelung verzichtet werden und ein Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und/oder der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 3 Monaten bis zum 31.03.2013 gestellt werden.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielt haben, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.
Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse nach der sog. Gleitzonenregelung
Hier gilt die neue Verdienstgrenze von 450,01 Euro bis 850,00 Euro. Ansonsten ändert sich nur die Berechnungsformel.
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Antrag für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
mehrAutor: Lukas Pochwala
Ein kurzer Erfahrungsbericht über das 1. Halbjahr meiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten, über die Berufschule, die Mitschüler und die Kanzlei.
Eigentlich ist das Wort „Halbjahr“ in meinem Fall nicht zulässig, denn angefangen hat es bei mir schon im Oktober 2011 mit einem Praktikum in der Kanzlei. Diese zwei Wochen haben mich sehr fasziniert und waren ausschlaggebend für meine Ausbildung. Nicht nur das Wissen, dass mir in der kurzen Zeit vermittelt wurde, sondern auch das betriebliche Umfeld, das Kollegium, das Teamwork und nicht zuletzt die innovative Kanzleigestaltung, führten dazu, dass ich die Ausbildung zum 1. Februar 2012 beginnen wollte und durfte.
Mit dem unterschriebenen Vertrag ging es dann zum OSZ LOTIS ( Oberstufenzentrum für Logistik, Tourismus, Immobilien und Steuern), um mich für die Berufsschule anzumelden. Die Berufsschultage für die verkürzte Ausbildung (2,5 Jahre statt 3 Jahre) sind Dienstag und Freitag. Da mein letzter Schulaufenthalt schon ein paar Jahre her ist, betrat ich den Klassenraum am ersten Berufsschultag nicht völlig vorurteilsfrei. Ich sollte eines besseren belehrt werden.
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Autor: Jennifer Kaufmann
Wie kommt es, dass jemand mit 30 Jahren noch einmal eine Ausbildung/Umschulung anfängt? Es war jedenfalls keine leichte Entscheidung, aber rückblickend kann ich bis jetzt sagen, dass es die richtige für mich war! Doch wie kam es eigentlich dazu, dass ich mich gerade für den Beruf der Steuerfachangestellten entschieden habe?
Ich fand es schon immer spannend mit Zahlen und Menschen zu arbeiten. Als Steuerfachangestellte hat man mit den unterschiedlichsten Menschen zu tun - vom Arzt, Handwerker, Gastronom bis hin zum Prüfer vom Finanzamt ist alles vertreten. Die Entscheidung für meinen Ausbildungsbetrieb ist mir nicht schwer gefallen. Auf der Internetseite der Steuerberaterkammer habe ich meine jetzige Kanzlei gefunden. Angesprochen hat mich dabei vor allem der Internetauftritt der Kanzlei. Als ich dann noch während meines Vorstellungsgesprächs die Kanzlei anschauen konnte, war meine Entscheidung ganz schnell getroffen. Hier will ich hin und meine Ausbildung machen! Und seit dem 23. November 2010 bin ich nun ein Teammitglied.
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Autor: Dennis Gebhard
Wir haben uns innerhalb unseres KanzleiThinkings dazu Gedanken gemacht und folgende Regelungen getroffen.
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